Dieser Beitrag behandelt die Bildrechte und einige praxisnahe Aspekte. Mit Bildrechte sind hier die Urheberrechte, die Bildverwendung, das Recht am eigenen Bild und Beispiele verschiedener Verträge Rund um das Bild gemeint, ohne gross auf Ausnahmen, Spezialfälle und dergleichen einzugehen. Der Beitrag bezieht sich auf den Marktplatz Schweiz, wobei die Rechtssituation in anderen Ländern oft vergleichbar geregelt ist. Eine Haftung für fehlerhafte Information wird - wie auf der gesamten Plattform von Kunstunterricht auch in diesem Beitrag - abgelehnt.
Werk und Urheber
Sobald eine oder mehrere Personen ein Werk erschaffen, werden diese zum rechtsmässigen Urheber (Art. 6 und 7 URG) und räumen automatisch das Urheberrecht zum Werk ein (Art. 9 URG). Dabei ist keine Registrierung oder besondere Kennzeichnung notwendig. Als Werk versteht sich eine persönliche geistige Schöpfung mit individuellen Charakter (Art. 1 URG) also die Umsetzung einer neuen und eigenen Idee in eine wahrnehmbare Form wie Text, Bild, Fotografie, Film, Bauwerk oder dergleichen.
Werk = persönlich geistige Schöpfung mit individuellem Charakter |
Ein Bildkonzept kann somit nicht urheberrechtlich geschützt werden, da es keine wahrnehmbare Form einnimmt. Eine Kopie eines zweidimensionalen Bildes ebenfalls nicht, da dies keine neue Schöpfung ist (ausser der Fotograf setzt z.B. das Licht speziell ein). Allerdings ist eine fotografische Reproduktion einer 3D-Vorlage geschützt, da hier die Wiedergabe z.B. durch die Wahl des Blickwinkels, einen individuellen Charakter aufweist. Weiter sind Readymades wie Duchamps Fontäne/Urinal (1917) heikle Fälle, da hier juristisch der Werkcharakter anfechtbar ist.
Die fotografische Reproduktion einer 3D-Vorlage ist wiederum urheberrechtlich geschützt. |
Das Verhältnis Werk und Urheber ist untrennbar. Beim Verkauf des Originalwerkes werden die Urheberrechte nicht automatisch übertragen. Dies kann aber - falls erwünscht - separat vereinbart werden. Der neue Eigentümer muss hingegen dem Urheber das Werk soweit zugänglich machen, dass dieser sein Recht ausüben kann (Art. 14.1 und vgl. 16.3 URG).
Urheberrechte
Urheberrechte sind zeitlich befristete Monopole und regeln den Schutz eines Werkes für seinen Urheber. Der Schöpfer eines Werkes steht in einer eigentumsähnlichen Stellung und besitzt das ausschliessliche Recht am eigenen Werk (Art. 9.1 URG). Er darf das Bild zurückhalten oder veröffentlichen wann und wo er möchte (Art. 9.2 URG).
Der Urheber besitzt das ausschliessliche Recht am eigenen Werk. |
Die Urheberrechte regeln zudem die persönliche Beziehung des Urhebers zum Werk, damit es nicht etwa entstellt oder lächerlich gemacht wird (Art. 11.1 URG, Stichwort Werkintegrität). Weiter hat der Urheber das Recht, entsprechend genannt zu werden.
Auf der anderen Seite werden die Rechte des Urhebers eingeschränkt, um der Allgemeinheit einen Zugang zu Informationen und Kulturgüter zu erlauben. So besteht das Recht der vergütungsfreien Privatkopie (Art. 19.1.a und 20.1 URG) oder für den Unterricht in der Klasse (Art. 19.1.b URG). Für wissenschaftliche Arbeiten besteht die Möglichkeit urheberrechtlich geschützte Bilder als Bildzitat in einem angemessenen Umfang zu verwenden, wobei immer die Quelle und - wo genannt - die Urheberschaft angegeben werden muss (Art. 25 URG). Werke auf öffentlich zugänglichen Grundstücken - z.B. ein Denkmal - dürfen abgebildet, veräussert oder sonst wie verarbeitet werden (Art. 27 URG).
Nutzung für Unterricht und Privatkopien sind erlaubt. |
Die Schutzfrist, welche durch die Urheberrechte den Werken gegeben ist, gilt bis 70 Jahren nach dem Tod des Autors (Art. 29 URG). Im Todesfall des Autors werden die Urheberrechte auf die rechtsmässigen Erben übertragen. Bei einer kollektiven Autorenschaft zählt das Jahr des zuletzt gestorbenen Autors (Art. 30.1 URG). Ausgenommen sind audiovisuelle Werke (Filme), wo der Regisseur und Musikverantwortliche in Betracht gezogen werden (Art 30.3 URG). Anonym erschienene Werke oder Werke, die unter einem ungeklärten Pseudonym entstanden sind, behalten ihr Schutzrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werkes (Art. 31 URG). Wer die urheberrechte Verletzt kann mit Busse oder bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden (Art. 67 URG). Nach abgelaufener Schutzfrist gilt das Werk als gemeinfrei bzw. public domain und kann frei genutzt werden.
Die Schutzfrist erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. |
So sind viele Bilder z.B. in den Museen gemeinfrei und könnten theoretisch von jedem frei genutzt werden. Um diese Bilder zu schützen, berufen sich die Museen z.B. auf ihr Hausrecht und verbieten das Fotografieren im Museum, um so eine unkontrollierte Nutzung zu verhindern.
Die Urheberrechte gelten national. Allerdings bestehen zu den meisten Ländern Vereinbarungen, welche die Rechte der Urheber in den jeweiligen Ländern auf Grund der eigenen Rechte garantieren und Verkehr der Vergütungen regeln. Durch gewisse Abkommen wie der Berner Übereinkunft bestehen in den meisten Ländern ähnliche Rechte. Aber Achtung, teils kann z.B. ein bei uns noch urheberrechtlich geschütztes Bild in der USA bereits freigestellt und ohne Rechtsverstoss online sein.
- Was ist Urheberrecht (Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum)
- Häufige Fragen zum Urheberrecht (Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum)
- Urheberrechtglossar (Vereinigung fotografischer GestalterInnen)
- Schweizer Urheberrechtsgesellschaften (Info von Pro Litteris)
Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist dem Urheber vorbehalten (abgesehen von den oben genannten oder ähnlichen Schranken). Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzt, schuldet dem Urheber eine Vergütung (Art. 13.1 und 20.2 URG). Die Vergütung können von den zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden (Art. 13.3 und 20.4 URG), welche somit Nutzung kontrollieren und Einnahmen zu Gunsten der Urheber verwalten. D.h. der Nutzer hat der Verwertungsgesellschaften Beiträge zu bezahlen. Diese werden nach Art (Medium) und Umfang (Auflage, Dauer) der Nutzung sowie Status des Benutzers berechnet und über einen Schlüssel den Urhebern zurückbezahlt. Zugelassene Verwertungsgesellschaften in der Schweiz sind z.B. für Musik die SUISA und für Literatur und Bildende Kunst die Pro Litteris, welche der Bundesaufsicht, dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum , unterstellt sind (Art. 41 URG), nach festen Regeln handeln und keinen Gewinn anstreben dürfen (Art. 45 URG).
In der CH zugelassene Verwertungsgesellschaften sind unter anderem die SUISA und Pro Litteris. |
Das Urheberrecht ist vererbbar und bis zu einem gewissen Punkt übertragbar (Art. 16.1 URG). Der Urheber darf gewisse Rechte am Werk kostenfrei weitergeben bzw. gegen Entgelt vermieten (Art. 10.3 URG), wie einem Produzenten, einer Bildagentur (Corbis , Getty Images etc.) oder dergleichen. Diese erhalten somit gewisse Verwendungssrechte, womit sie das Werk weitervertreiben, kommerziell nutzen und damit einen Gewinn anstreben dürfen. Hier kommen verschiedene Verträge zum Einsatz, welche die Nutzungsbedingungen und Entgeltung regeln. Bei Bildagenturen kommen zwischen Agentur und Endnutzer einfache Lizenzverträge zum Einsatz, wo z.B. wie bei den Verwertungsgesellschaften, Art und Umfang der Nutzung eingeschränkt sind. Weiter gibt es Lizenzen wie Royalty Free (RF), wo Bildmaterial zeitlich sowie in der Vervielfältigung unbegrenzt und medienübergreifend verwendet und beliebig vielen Endnutzern verkauft werden dürfen. Preisabstufungen werden oft mit der technischen Qualität des Bildes (Auflösung, Format) gemacht. Für das alleinige Nutzungsrecht eines Bildes (z.B. für ein Image-Bild einer Firma) werden Lizenzverträge mit dem Exklusivrecht ausgestellt.
Bei Bildagenturen könne von Bildern einfache Lizenzen, Royalty Free oder die Exklusivrechte gekauft werden. |
Seit dem visualistic turn, der mit dem Zeitalter der Digitalisierung und des Internets einhergegangen ist, haben sich die Bildkultur und der Umgang mit Bildern geändert. Neue Wege und Instanzen der Bildverbreitung haben sich eingespielt. Viele Urheber, darunter nicht nur die grosse Schar der neuen Amateure, zeigen Ansprüche, welche die konventiellen Lizenzverträge nicht mehr gerecht werden. So haben sich mit dieser Bewegung neue Lizenzverträge eingespielt und verbreitet. Eine erfolgreiche Plattform bietet die gemeinnützige Gesellschaft Creative Commons (CC), die in verschiedenen Ländern - auch in der Schweiz - vertreten ist und verschiedene Standard Lizenzverträge veröffentlicht hat und aktuell hält. Autoren von Texten, Bildern, Musikstücken usw. können hiermit Nutzungsrechte einräumen. Im Gegensatz zu der aus der freien Software-Szene bekannten und ungünstigerweise auch für Bilder eingesetzte GPL, sind diese Lizenzen nicht auf einen einzelnen Werktyp zugeschnitten. Weiter sind die Lizenzverträge von CC skalierbar, was den neuen Ansprüche gerecht wird. D.h. es gibt Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk gemeinfrei stellen (allerdings seit der Version 2.0 immer mit der Namensnennung des Urhebers). Dazwischen lässt sich bestimmen, ob die Werke verändert werden dürfen, eine kommerzielle Nutzung zulässig ist, die Weitergabe unter den gleichen Bedingungen stattfinden muss oder nicht.
Recht am eigenen Bild
Die Abbildung von Personen in Fotografie, Film, Zeichnungen, Gemälden etc. ist durch das Recht am eigenen Bild über den Persönlichkeitsschutz geregelt (Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz siehe Schweizerische Bundesverfassung (Art. 10 Abs. 2 BV), Strafrecht (Art. 179quater StGB ), weiter auch Zivilgesetzbuch (ZGB) und Datenschutzgesetzgebung (DSG )). So darf eine Person ohne deren hinreichend konkrete Zustimmung nicht erkennbar dargestellt werden. Erscheint die Person als Teil einer Landschaft, Umgebung oder eines Ereignisses, ist die Abbildung erlaubt. Zudem ist die Abbildung von öffentlichen Personen zulässig (absolute und relative Personen der Zeitgeschichte), solange diese nicht verunglimpflicht werden.
Eine Person darf ohne Zustimmung nicht erkennbar abgebildet werden. |
Zur sicheren Erstellung und Nutzung von Personenbilder kommen Modelverträge (Model-Release Vertrag) zum Einsatz, welche die Rechten und Pflichten der Vertragspartner regeln (Model und Fotograf/Gestalter). Grundsätzlich unterscheidet man Time-for-Prints (TfP) und Pay-Aufnahmen. Bei der TfP-Vereinbarung verzichten beide Parteien auf ihr Honorar. Diese Aufnahmen zielen nicht auf eine zukünftige kommerzielle Nutzung ab. Sie finden hauptsächlich im experimentellen oder Amateurbereich Anwendung. Sollen die Aufnahmen veröffentlicht und kommerziell genutzt werden, kommen Model-Release Verträge zum Einsatz, in denen die Verwertungsrechte (Veröffentlichungskriterien, Gewinnteilung etc.) geklärt sind.
- Beispiel für einen Modelvertrag (Wikipedia Fototipps)